Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie.
["Sozialistengesetz"]
Vom 21. Oktober 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
[1] Vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische und kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung bezwecken, sind zu verbieten.
[2] Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer
den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten.
[3] Den Vereinen stehen gleich Verbindungen jeder Art.
§. 2.
[1] Auf eingetragene Genossenschaften findet im Falle des §. 1 Abs. 2 der §. 35 des Gesetzes vom 4. Juli 1868, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und
Wirthschaftsgenossenschaften, (Bundes-Gesetzbl. S. 145 ff.) Anwendung.
[2] Auf eingeschriebene Hülfskassen findet im gleichen Falle der §. 29 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 125 ff.) Anwendung.
§. 3.
[1] Selbständige Kassenvereine (nicht eingeschriebene), welche nach ihren Statuten die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken, sind im Falle des §. 1 Abs. 2 zunächst
nicht zu verbieten, sondern unter eine außerordentliche staatliche Kontrole zu stellen.
[2] Sind mehrere selbständige Vereine der vorgedachten Art zu einem Verbande vereinigt, so kann, wenn in einem derselben die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zu Tage treten,
die Ausscheidung dieses Vereins aus dem Verbande und die Kontrole über denselben angeordnet werden.
[3] In gleicher Weise ist, wenn die bezeichneten Bestrebungen in einem Zweigvereine zu Tage treten, die Kontrole auf diesen zu beschränken.
§. 4.
Die mit der Kontrole betraute Behörde ist befugt:
- allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins beizuwohnen;
- Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten;
- die Bücher, Schriften und Kassenbestände einzusehen, sowie Auskunft über die Verhältnisse der Vereins zu erfordern;
- die Ausführung von Beschlüssen, welche zur Förderung der im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen geeignet sind, zu untersagen;
- mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes oder anderer leitender Organe des Vereins geeignete Personen zu betrauen.
- die Kassen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen.
§. 5.
Wird durch die Generalversammlung, durch den Vorstand oder durch ein anderes leitendes Organ des Vereins den von der Kontrolbehörde innerhalb ihrer Befugnisse erlassenen Anordnungen zuwidergehandelt oder treten in dem Vereine die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen auch nach Einleitung der Kontrole zu Tage, so kann der Verein verboten werden.
§. 6.
[1] Zuständig für das Verbot und die Anordnung der Kontrole ist die Landespolizeibehörde. Das Verbot ausländischer Vereine steht dem Reichskanzler zu.
[2] Das Verbot ist in allen Fällen durch den Reichsanzeiger, das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot überdies durch das für amtliche Bekanntmachungen der Behörde bestimmte Blatt des Ortes
oder des Bezirkes bekannt zu machen.
[3] Das Verbot ist für das ganze Bundesgebiet wirksam und umfaßt alle Verzweigungen des Vereins, sowie jeden vorgeblich neuen Verein, welcher sachlich als der alte sich darstellt.
§. 7.
[1] Auf Grund des Verbots sind die Vereinskasse, sowie alle für Zwecke des Vereins bestimmten Gegenstände durch die Behörde in Beschlag zu nehmen.
[2] Nachdem das Verbot endgültig geworden ist, hat die von der Landespolizeibehörde zu bezeichnende Verwaltungsbehörde die Anwicklung der Geschäfte des Vereins (Liquidation) geeigneten Personen zu
übertragen und zu überwachen, auch die Namen der Liquidatoren bekannt zu machen.
[3] An die Stelle, des in den Gesetzen oder Statuten vorgesehenen Beschlusses der Generalversammlung tritt der Beschluß der Verwaltungsbehörde.
[4] Das liquidirte Vereinsvermögen ist, unbeschadet der Rechtsansprüche Dritter und der Vereinsmitglieder, nach Maßgabe der Vereinsstatuten beziehungsweise der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
zu verwenden.
[5] Der Zeitpunkt, in welchem das Verbot endgültig wird, ist als der Zeitpunkt der Auflösung oder Schließung des Vereins (der Kasse) anzusehen.
[6] Gegen die Anordnung der Behörde findet nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 8.
[1] Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot, sowie die Anordnung der Kontrole ist dem Vereinsvorstande, sofern ein solcher im Inlande vorhanden ist, durch schriftliche, mit Gründen
versehene Verfügung bekannt zu machen. Gegen dieselbe steht dem Vereinsvorstande die Beschwerde (§. 26) zu.
[2] Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Verfügung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat.
[3] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§. 9.
[1] Versammlungen, in denen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen zu Tage treten, sind
aufzulösen.
[2] Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie zur Förderung der im ersten Absatze bezeichneten Bestrebungen bestimmt sind, sind zu verbieten.
[3] Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Aufzüge gleichgestellt.
§. 10.
[1] Zuständig für das Verbot und die Auflösung ist die Polizeibehörde.
[2] Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 11.
[1] Druckschriften, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den
öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdende Weise zu Tage treten, sind zu verbieten.
[2] Bei periodischen Druckschriften kann das Verbot sich auch auf das fernere Erscheinen erstrecken, sobald auf Grund dieses Gesetzes das Verbot einer einzelnen Nummer erfolgt.
§. 12.
[1] Zuständig für das Verbot ist die Landespolizeibehörde, bei periodischen im Inlande erscheinenden Druckschriften die Landespolizeibehörde des Bezirks, in welchem die Druckschrift erscheint.
Das Verbot der ferneren Verbreitung einer im Auslande erscheinenden periodischen Druckschrift steht dem Reichskanzler zu.
[2] Das Verbot ist in der im §. 6 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen und ist für das ganze Bundesgebiet wirksam.
§. 13.
[1] Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot einer Druckschrift ist dem Verleger oder dem Herausgeber, das Verbot einer nicht periodisch erscheinenden Druckschrift auch dem auf derselben
benannten Verfasser, sofern diese Personen im Inlande vorhanden sind, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen.
[2] Gegen die Verfügung steht dem Verleger oder dem Herausgeber, sowie dem Verfasser die Beschwerde (§. 26) zu.
[3] Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Verfügung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat.
[4] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§. 14.
[1] Auf Grund des Verbots sind die von demselben betroffenen Druckschriften da, wo sie sich zum Zwecke der Verbreitung vorfinden, in Beschlag zu nehmen. Die Beschlagnahme kann sich auf die zur
Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken; bei Druckschriften im engeren Sinne hat auf Antrag des Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu geschehen. Die in
Beschlag genommenen Druckschriften, Platten und Formen sind, nachdem das Verbot endgültig geworden ist, unbrauchbar zu machen.
[2] Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 15.
Die Polizeibehörde ist befugt, Druckschriften der im §. 11 bezeichneten Art, sowie die zu ihrer Vervielfältigung dienenden Platten und Formen schon vor Erlaß eines Verbots vorläufig in Beschlag zu nehmen. Die in Beschlag genommene Druckschrift ist innerhalb vierundzwanzig Stunden der Landespolizeibehörde einzureichen. Letztere hat entweder die Wiederaufhebung der Beschlagnahme sofort anzuordnen oder innerhalb einer Woche das Verbot zu erlassen. Erfolgt das Verbot nicht innerhalb dieser Frist, so erlischt die Beschlagnahme und müssen die einzelnen Stücke, Platten und Formen freigegeben werden.
§. 16.
[1] Das Einsammeln von Beiträgen zurFörderung von sozialdemokratischen, sozialistischen oder kommunistischen auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen,
sowie die öffentliche Aufforderung zur Leistung solcher Beiträge sind polizeilich zu verbieten. Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen.
[2] Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§. 17.
[1] Wer an einem verbotenen Vereine (§. 6) als Mitglied sich betheiligt, oder eine Tätigkeit im Interesse eines solchen Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark
oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher an einer verbotenen Versammlung (§. 9) sich betheiligt, oder welcher nach polizeilicher
Auflösung einer Versammlung (§. 9) sich nicht sofort entfernt.
[2] Gegen diejenigen, welche sich an dem Vereine oder an der Versammlung als Vorsteher, Leiter, Ordner, Agenten, Redner oder Kassirer betheiligen, oder welche zu der Versammlung auffordern, ist
auf Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu erkennen.
§. 18.
Wer für einen verbotenen Verein oder für eine verbotene Versammlung Räumlichkeiten hergiebt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft.
§. 19.
Wer eine verbotene Druckschrift (§§. 11, 12), oder wer eine von der vorläufigen Beschlagnahme betroffene Druckschrift (§. 15) verbreitet, fortsetzt oder wieder abdruckt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 20.
Wer einem nach §. 16 erlassenen Verbote zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Außerdem ist das zufolge der verbotenen Sammlung oder Aufforderung Empfangene oder der Werth desselben der Armenkasse des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären.
§. 21.
[1] Wer ohne Kenntniß, jedoch nach erfolgter Bekanntmachung des Verbots durch den Reichsanzeiger (§§. 6, 12) eine der in den §§. 17,
18, 19 verbotenen Handlungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft zu bestrafen.
[2] Gleiche Strafe trifft den, welcher nach erfolgter Bekanntmachung des Verbots einem nach §. 16 erlassenen Verbot zuwiderhandelt. Die Schlußbestimmung des §. 20
findet Anwendung.
§. 22.
[1] Gegen Personen, welche sich die Agitation für die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zum Geschäfte machen, kann im Falle einer Verurtheilung wegen Zuwiderhandlung gegen
die §§. 17 bis 20 neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Einschränkung ihres Aufenthaltes erkannt werden.
[2] Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem Verurtheilten der Aufenthalt in bestimmten Bezirken und Ortschaften durch die Landespolizeibehörde versagt werden, jedoch in seinem Wohnsitze nur dann,
wenn er denselben nicht bereits seit sechs Monaten inne hat. Ausländer können von der Landespolizeibehörde aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden
statt.
[3] Zuwiderhandlungen werden mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahr bestraft.
§. 23.
Unter den im §. 22 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann gegen Gastwirthe, Schankwirthe, mit Branntwein oder Spiritus Kleinhandel treibende Personen, Buchdrucker, Buchhändler, Leihbibliothekare und Inhaber von Lesekabinetten neben der Freiheitsstrafe auf Untersagung ihres Gewerbebetriebes erkannt werden.
§. 24.
[1] Personen, welche es sich zum Geschäft machen, die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zu fördern, oder welche auf Grund einer Bestimmung dieses Gestzes rechtskräftig zu
einer Strafe verurtheilt worden sind, kann von der Landespolizeibehörde die Befugniß zur gewerbsmäßigen oder nicht gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreitung von Druckschriften, sowie die Befugniß zum Handel
mit Druckschriften im Umherziehen entzogen werden.
[2] Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörde statt.
§. 25.
Wer einem auf Grund des §. 23 ergangenen Urtheil oder einer auf Grund des §. 24 erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 26.
[1] Zur Entscheidung der in den Fällen der §§. 8, 13 erhobenen Beschwerden wird eine Kommission gebildet. Der Bundesrath wählt vier Mitglieder aus seiner Mitte und
fünf aus den Mitgliedern der höchsten Gerichte des Reichs oder der einzelnen Bundesstaaten.
[2] Die Wahl dieser fünf Mitglieder erfolgt für die Zeit der Dauer dieses Gesetzes und für die Dauer ihres Verbleibens in richterlichem Amte.
[3] Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden und aus der Zahl der Mitglieder der Kommission dessen Stellvertreter.
§. 27.
[1] Die Kommission entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei zu den richterlichen Mitgliedern gehören müssen. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist den
Betheiligten Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Begründung ihrer Anträge zu geben. Die Kommission ist befugt, Beweis in vollem Umfange, insbesondere durch eidliche Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen, zu erheben oder mittelst Ersuchens einer Behörde des Reichs oder eines Bundesstaates erheben zu lassen. Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu
lassen, sowie hinsichtlich der im Falle des Ungehorsams zu verhängenden Strafen kommen die Bestimmungen der am Sitze der Kommission beziehungsweise der ersuchten Behörde geltenden bürgerlichen Prozeßrechte
zur Anwendung. Die Entscheidungen erfolgen nach freiem Ermessen und sind endgültig.
[2] Im Übrigen wird der Geschäftsgang bei der Kommission durch ein von derselben zu entwerfendes Regulativ geordnet, welches der Bestätigung des Bundesrathes unterliegt.
§. 28.
[1] Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen mit Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedroht sind, können von den Zentralbehörden der Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, soweit sie nicht bereits landesgesetzlich zulässig sind, mit Genehmigung des Bundesrathes für die Dauer von längstens Einem Jahr getroffen werden:
- daß Versammlungen nur mit vorgängiger Genehmigung der Polizeibehörde stattfinden dürfen; auf Versammlungen zum Zweck einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstag oder zur Landesvertretung erstreckt sich diese Beschränkung nicht;
- daß die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht stattfinden darf;
- daß Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, der Aufenthalt in den Bezirken oder Ortschaften versagt werden kann;
- daß der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Waffen verboten, beschränkt oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird.
[2] Ueber jede auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffene Anordnung muß dem Reichstag sofort beziehungsweise bei seinem nächsten Zusammentreten Rechenschaft gegeben werden.
[3] Die getroffenen Anordnungen sind durch den Reichsanzeiger und auf die für landespolizeiliche Verfügungen vorgeschriebene Weise bekannt zu machen.
[4] Wer diesen Anordnungen oder den auf Grund derselben erlassenen Verfügungen mit Kenntniß oder nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend
Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 29.
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung Landespolizeibehörde, Polizeibehörde zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht.
§. 30.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft und gilt bis zum 31. März 1881.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 21. Oktober 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Fürst v. Bismarck.
Dieses Reichsgesetz wurde am 22. Oktober 1878 verkündet.
Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1878, S. 351-358.Datum der letzten Änderung : Jena, den : 09.02.2013