Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (Pflanzenschutzmittelverordnung)
Verordnung (EU) Nr. 1107/2009 | |
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Titel: | Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates |
Bezeichnung: (nicht amtlich) |
Pflanzenschutzmittelverordnung |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht, Chemikalienrecht |
Grundlage: | EGV, insbesondere Art. 37 Abs. 2, Art. 95 und Art. 152 Abs. 4 lit. b, |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX |
Anzuwenden ab: | 14. Juni 2011 |
Fundstelle: | ABl. L, Nr. 309, 24. November 2009, S. 1–50 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[1] – auch Pflanzenschutzmittelverordnung genannt – definiert den Begriff Pflanzenschutzmittel nach dem Verwendungszweck eines Stoffes oder seiner Zubereitung.[2] Dazu müssen Pflanzenschutzmittel bestimmte Kriterien erfüllen. Dazu gehört, dass sie Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gegen Schadorganismen schützen oder vor ihnen bewahren, dass sie – ohne ein Nährstoff zu sein – Lebensvorgänge von Pflanzen wie ihr Wachstum beeinflussen, unerwünschte Pflanzen (Unkraut) oder Pflanzenteile vernichten, ihr Wachstum hemmen oder verhindern oder Pflanzenerzeugnisse (etwa Saat) konservieren.
Ein Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Verordnung besteht aus dem
- Wirkstoff, also dem Stoff (Chemikalie oder ein Mikroorganismus), der allgemein oder spezifisch gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen vorgeht,[3] wobei Schadorganismen alle für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädlichen Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern sind[4] und
- kann weitere Komponenten enthalten:
- Safener, also ein Stoff oder Gemische darin, der den toxischen Effekt des Wirkstoffs auf bestimmte Pflanzen unterdrücken oder mindern soll,[5]
- Synergist, also ein Stoff darin, der den oder die Wirkstoffe verstärken soll, ohne selbst Wirkstoff zu sein[6] und/oder
- Beistoff, also ein sonstiger Stoff ohne die vorgenannten Zwecke und Wirkungen, der zu anderen Zwecken (wie zur Verdünnung zur Erleichterung des Umgangs, etwa bei der Dosierung bei Ausbringung) beigemischt ist. Für Beistoffe, die erst beim Verwender beigemischt werden sollen, sowie für Zusatzstoffe, also für beim Verwender zugegebene Beistoffe zur Verstärkung des Wirkstoffs oder anderer pestizider Eigenschaften, gilt die Verordnung ebenfalls.[7]
Für das Verwenden wie das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sind in der Europäischen Union mindestens zwei Stufen zu nehmen: Bevor ein Pflanzenschutzmittel entwickelt und auf den europäischen Markt gebracht werden kann, muss der Wirkstoff auf Antrag des Herstellers genehmigt sein; entsprechend sind Safener und Synergisten genehmigungsbedürftig.[8] Erst nach dieser Genehmigung durch Verordnung[9] und damit Aufnahme in die über Internet einsehbare Liste[10] kann in den einzelnen Mitgliedstaaten das jeweilige Zulassungsverfahren.[11] für das Pflanzenschutzmittel beginnen. Ist die Zulassung in einem EU-Mitgliedsstaat erteilt, sind die anderen auf Antrag zur (erleichterten) gegenseitigen Anerkennung verpflichtet.[12] Im Falle einer Genehmigung gibt es ein Überwachungsprogramm, um sicherzustellen, dass die Rückstände von Pestiziden in Lebensmitteln die Grenzwerte der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einhalten.
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Europäischen Union wird durch die Verordnung Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel in Zusammenarbeit mit anderen EU-Verordnungen und Richtlinien geregelt, z. B. die Verordnung über Rückstandshöchstwerte in Lebensmitteln (RHG), der Verordnung (EG) Nr. 396/2005[13] und der Richtlinie über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (Richtlinie 2009/128/EG).[14]
Diese Dokumente dienen dazu, den sicheren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der EU in Bezug auf die menschliche Gesundheit und die Umweltverträglichkeit zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden in der EU, die mit der Regulierung von Pestiziden arbeiten, sind die Europäische Kommission, die EFSA, die Europäische Chemikalienagentur (ECHA).
Umsetzung in Deutschland
Regelungen zur Umsetzung und Ergänzung enthält insbesondere das Pflanzenschutzgesetz. Zuständig ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.[15]
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates.
- ↑ Artikel 2 Absatz 1, nachfolgend zusammengefasst
- ↑ Art. 2 Abs. 2
- ↑ Definition Art. 3 Ziffer 7
- ↑ Art. 2 Abs. 3 a)
- ↑ Art. 2 Abs. 3 b)
- ↑ Art. 2 Abs. 3 c) und d)
- ↑ Art. 25 ff.
- ↑ Artikel 13, zur Veröffentlichung Abs. 4
- ↑ EU Pesticides database mit Suchfunktionen, auch zu den zu überwachenden Höchstrückständen (englisch)
- ↑ ab Art. 28
- ↑ Art. 40 f.
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates.
- ↑ Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.
- ↑ s. mit weiteren Links seine Homepage; Online-Datenbank über Pflanzenschutzmittel und ihre Zulassung (deutsch)
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Datum der letzten Änderung: Jena, den: 18.10. 2024